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Richtlinien zur Venenpunktion

Gesetzliche Bestimmungen

Notfallsanitäter*innen NKV sind berechtigt, periphere Venen zu punktieren und kristalloide Lösungen zu infundieren, sofern diese Maßnahme zur unmittelbaren Abwehr von Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Notfallpatient*innen dient, und das Ziel durch weniger eingreifende Maßnahmen nicht erreicht werden kann (§ 11 (1) 2 SanG).

Anmerkungen zu den gesetzlichen Begriffen:

  • "Abwehr von Gefahren": Es reicht die Möglichkeit einer Gesundheitsschädigung oder Lebensgefahr (die Gesundheitsschädigung oder Lebensgefahr muss nicht sicher bevorstehen).
  • "Gefahren für das Leben oder die Gesundheit": Eine Lebensgefahr ist nicht notwendig. Es reicht, wenn Patient*innen einen medizinisch relevanten gesundheitlichen Vorteil durch die Maßnahme erfahren.
  • "Notfallpatient*innen": Personen, bei denen eine lebensbedrohliche Störung einer vitalen Funktion eingetreten ist, einzutreten droht oder nicht sicher auszuschließen ist.
  • "Unmittelbar": "im unmittelbaren Zusammenhang mit dem aktuellen Notfallgeschehen". Es reicht aus, dass der Venenzugang für eine im weiteren Einsatzverlauf möglicherweise erforderliche Arzneimittel- bzw. Volumengabe erforderlich ist.

Bestimmungen des Roten Kreuzes Niederösterreich

  • Die Entscheidung für oder gegen eine Venenpunktion fällt nach einer Risiko-Nutzen-Abwägung in der konkreten Einsatzsituation. In diese Risiko-Nutzen-Abwägung fließen die individuell beurteilten Erfolgschancen für die Venenpunktion, der Zeitbedarf, sowie der Stress und die Schmerzen für den Patienten/die Patientin mit ein, aber auch der medizinische Vorteil, den ein Venenzugang bietet.
  • Pro Patient*in finden maximal 3 Punktionsversuche statt. Diese möglichst an einer Extremität.
  • Relative Kontraindikationen für die Anlage eines Venenzuganges sind:
    • Verletzungen, Lähmungen, Dialyseshunt, Durchblutungsstörungen an der zu punktierenden Extremität
    • Kontrakturen und infektionsgefährdete Wunden sowie Hautveränderungen nach Verbrennungen/Verätzungen im Bereich der Punktionsstelle
  • Die Hinweise zur Venenpunktion bei Kindern werden beachtet.
  • Blutabnahmen fallen nicht in den Tätigkeitsbereich von Notfallsanitäter*innen NKV und sind daher zu unterlassen.