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Richtlinien zur Venenpunktion

Gesetzliche Bestimmungen

Notfallsanitäter*innen NKV sind berechtigt, periphere Venen zu punktieren und kristalloide Lösungen zu infundieren, sofern diese Maßnahme zur unmittelbaren Abwehr von Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Notfallpatient*innen dient, und das Ziel durch weniger eingreifende Maßnahmen nicht erreicht werden kann (§ 11 (1) 2 SanG).

Anmerkungen zu den gesetzlichen Begriffen:

  • "Abwehr von Gefahren": Es reicht die Möglichkeit einer Gesundheitsschädigung oder Lebensgefahr (die Gesundheitsschädigung oder Lebensgefahr muss nicht sicher bevorstehen).
  • "Gefahren für das Leben oder die Gesundheit": Eine Lebensgefahr ist nicht notwendig. Es reicht, wenn Patient*innen einen medizinisch relevanten gesundheitlichen Vorteil durch die Maßnahme erfahren.
  • "Notfallpatient*innen": Personen, bei denen eine lebensbedrohliche Störung einer vitalen Funktion eingetreten ist, einzutreten droht oder nicht sicher auszuschließen ist.
  • "Unmittelbar": "im unmittelbaren Zusammenhang mit dem aktuellen Notfallgeschehen". Das bedeutet, dass das Legen eines Venenzugangs durch NKV zulässig ist. Es reicht aus, dass der Venenzugang für eine im weiteren Einsatzverlauf möglicherweise erforderliche Arzneimittel- bzw. Volumengabe erforderlich ist.

Bestimmungen des Roten Kreuzes Niederösterreich

  • Notfallsanitäter*innen NKV entscheiden selbst  im jeweiligen Einzelfall, ob ein Venenzugang medizinisch indiziert und rechtlich zulässig ist.
  • Die Entscheidung für oder gegen eine Venenpunktion fällt nach einer Risiko-Nutzen-Abwägung in der konkreten Einsatzsituation. In diese Risiko-Nutzen-Abwägung fließen die individuell beurteilten Erfolgschancen für die Venenpunktion, der Zeitbedarf, sowie der Stress und die Schmerzen für den Patienten/die Patientin mit ein, aber auch der medizinische Vorteil, den ein Venenzugang bietet.
  • "Unmittelbar" bedeutet laut unserer Rechtsansicht "im unmittelbaren Zusammenhang mit dem aktuellen Notfallgeschehen". Das bedeutet, dass das Legen eines Venenzugangs durch NKV für eine im weiteren Einsatzverlauf mögliche Arzneimittel- bzw. Volumengabe zulässig ist.
  • Pro Patient*in sollen finden maximal 3 Punktionsversuche statt. Diese möglichst an einer Extremität.
  • Relative Kontraindikationen für die Anlage eines Venenzuganges sind:
    • Verletzungen, Lähmungen, Dialyseshunt, Durchblutungsstörungen an der zu punktierenden Extremität
    • Kontrakturen und infektionsgefährdete Wunden sowie Hautveränderungen nach Verbrennungen/Verätzungen im Bereich der Punktionsstelle
  • Die Hinweise zur Venenpunktion bei Kindern werden beachtet.
  • Blutabnahmen fallen nicht in den Tätigkeitsbereich von Notfallsanitäter*innen NKV und sind daher zu unterlassen.