Richtlinien zur Venenpunktion
Gesetzliche Bestimmungen
Notfallsanitäter*innen NKV sind berechtigt, periphere Venen zu punktieren und kristalloide Lösungen zu infundieren, sofern diese Maßnahme zur unmittelbaren Abwehr von Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Notfallpatient*innen dient, und das Ziel durch weniger eingreifende Maßnahmen nicht erreicht werden kann (§ 11 (1) 2 SanG).
Bestimmungen des Roten Kreuzes Niederösterreich
- Notfallsanitäter*innen NKV entscheiden selbst im jeweiligen Einzelfall, ob ein Venenzugang medizinisch indiziert und rechtlich zulässig ist.
- Die Entscheidung für oder gegen eine Venenpunktion fällt nach einer Risiko-Nutzen-Abwägung in der konkreten Einsatzsituation.
- In diese Risiko-Nutzen-Abwägung fließen die individuell beurteilten Erfolgschancen für die Venenpunktion, der Zeitbedarf, sowie der Stress und die Schmerzen für den Patienten/die Patientin mit ein, aber auch der medizinische Vorteil, den ein Venenzugang bietet.
- NKV nutzen die Unterarme bis inkl. der Ellenbeuge zur Anlage eines Venenzuganges
- Pro Patient*in finden maximal 3 Punktionsversuche statt. Diese möglichst an einer Extremität.
- Relative Kontraindikationen für die Anlage eines Venenzuganges sind:
- Verletzungen, Lähmungen, Dialyseshunt, Durchblutungsstörungen an der zu punktierenden Extremität
- Kontrakturen und infektionsgefährdete Wunden sowie Hautveränderungen nach Verbrennungen/Verätzungen im Bereich der Punktionsstelle