Richtlinien zur Venenpunktion
Gesetzliche Bestimmungen
Notfallsanitäter*innen NKV sind berechtigt, periphere Venen zu punktieren und kristalloide Lösungen zu infundieren, sofern diese Maßnahme zur unmittelbaren Abwehr von Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Notfallpatient*innen dient, und das Ziel durch weniger eingreifende Maßnahmen nicht erreicht werden kann (§ 11 (1) 2 SanG).
Bestimmungen des Roten Kreuzes Niederösterreich
- Notfallsanitäter*innen NKV entscheiden selbst im jeweiligen Einzelfall, ob ein Venenzugang medizinisch indiziert und rechtlich zulässig ist.
- Die Entscheidung für oder gegen eine Venenpunktion fällt nach einer Risiko-Nutzen-Abwägung in der konkreten Einsatzsituation.
- In diese Risiko-Nutzen-Abwägung fließen die individuell beurteilten Erfolgschancen für die Venenpunktion, der Zeitbedarf, sowie der Stress und die Schmerzen für den Patienten/die Patientin mit ein, aber auch der medizinische Vorteil, den ein Venenzugang bietet.
- "Unmittelbar" bedeutet laut unserer Rechtsansicht "im unmittelbaren Zusammenhang mit dem aktuellen Notfallgeschehen". Das bedeutet, dass das Legen eines Venenzugangs durch bereits vor Ort befindliche NKV für die folgende Arzneimittelgabe durch später eintreffende Notärzt*innen zulässig ist.
- NKV nutzen die Unterarme bis inkl. der Ellenbeuge zur Anlage eines Venenzuganges
- Pro Patient*in finden maximal 3 Punktionsversuche statt. Diese möglichst an einer Extremität.
- Relative Kontraindikationen für die Anlage eines Venenzuganges sind:
- Verletzungen, Lähmungen, Dialyseshunt, Durchblutungsstörungen an der zu punktierenden Extremität
- Kontrakturen und infektionsgefährdete Wunden sowie Hautveränderungen nach Verbrennungen/Verätzungen im Bereich der Punktionsstelle