Hinweise zur Anwendung der Behandlungsleitlinien
Gesetzlich verbindlich im Sinne der §§ 10 und 11 SanG sind die Arzneimittellisten.
Zur Unterstützung im Einsatzfall wurden zusätzlich Behandlungsleitlinien entwickelt. Die Behandlungsleitlinien sind immer mit den gesamten in der Aus- und Fortbildung erworbenen Kenntnissen zu interpretieren und dürfen nicht isoliert betrachtet werden. Die angeführten Symptomatiken sollen im Notfall rasch die wichtigsten erkennbaren Zeichen zusammenfassen. Nicht alle angeführten Punkte müssen erfüllt sein.
Das Wohl der Patientin/des Patienten steht immer an oberster Stelle!
Sollten außergewöhnliche Umstände dazu führen, dass das genaue Arbeiten nach der Behandlungsleitlinie nicht möglich ist, muss von der verantwortlichen Notfallsanitäterin/vom verantwortlichen Notfallsanitäter nach bestem Wissen und Gewissen entschieden werden, um das Beste für den Patienten/die Patientin zu erreichen. In so einem Fall ist besonders auf umfassende und genaue Dokumentation zu achten!
Bei groben Abweichungen von den Behandlungsleitlinien soll zur Absicherung immer eine Meldung an chefarztreferat@n.roteskreuz.at erfolgen.
Österreichisches Rotes Kreuz, Landesverband Niederösterreich
Vertreter der Einrichtung Einrichtung gemäß § 23 Abs. 1 SanG:
Ausarbeitung der Behandlungsleitlinien:
Die Behandlungsleitlinien basieren auf verschiedenen Quellen, die jeweils angeführt sind. Wir bedanken uns bei der Berufsrettung Wien für das Zuverfügungstellen der eigenen Unterlagen und bei den Personen unseres Review-Boards für ihren Input im Zuge der Review-Verfahren. |