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Anwendung der Behandlungsleitlinien

Gesetzlich verbindlich im Sinne der §§ 10 und 11 SanG sind die Arzneimittellisten.

Zur Unterstützung der Sanitäter:innen im Einsatz veröffentlicht das Rote Kreuz NÖ Behandlungsleitlinien. Die Behandlungsleitlinien sind immer mit den gesamten in der Aus- und Fortbildung erworbenen Kenntnissen zu interpretieren und dürfen nicht isoliert betrachtet werden. Die angeführten Symptomatiken sollen im Notfall rasch die wichtigsten erkennbaren Zeichen zusammenfassen. Nicht alle angeführten Punkte müssen erfüllt sein.

 

Vorangehende Verständigung des Notarztes bei Notfallkompetenzanwendung gem. SanG § 11 Abs. 3 Z 3 

Die vom Gesetz in § 11 (1) SanG geforderte Verständigung des Notarztes ist von der Anforderung eines Notarztmittels zu unterscheiden. Die Verständigung ist jedenfalls gewährleistet, wenn zum Einsatz ein Notarztmittel primär von der Leitstelle entsendet wurde oder von der medizinisch verantwortlichen Einsatzkraft (z.B. NKV) nachalarmiert wurde. In diesem Fall ist vor der Notfallkompetenzanwendung keine Kontaktaufnahme mit dem anfahrenden Notarztmittel oder der Leitstelle erforderlich. Die Verständigung des Notarztes kann seit Dezember 2022 rechtssicher und korrekt dokumentiert über das Betätigen einer Schaltfläche in LeoDok und/oder ESApp erfolgen. Die Betätigung löst eine Nachricht an den ärztlichen Leiter Rettungsdienst (ÄLRD) aus. Die Beiziehung eines Telenotarztes / einer Telenotärztin (TNA) kann ebenso als Verständigung des Notarztes iSd SanG betrachtet werden. 

Zusammenfassend stehen im Roten Kreuz Niederösterreich folgende vier Möglichkeiten der Verständigung des Notarztes bei Notfallkompetenzanwendung zur Verfügung:

  • Ein Notarztmittel wird bei der initialen Einsatzalarmierung als Ressource entsendet
  • Ein Notarztmittel wird im Verlauf der Behandlung nachgefordert
  • Die Verständigung im digitalen Dokumentationssystem LeoDok des Leitstellenbetreibers Notruf NÖ GmbH
  • Durch Beiziehung eines Telenotarztes / einer Telenotärztin 

Ob ein Notarztmittel angefordert wird, hängt vom Patient:innenzustand ab, nicht von einer Notfallkompetenzanwendung.

Beispiele: rechtssichere Notfallkompetenzanwendung

Fall 1: RTW trifft ein, Patient:in ist kritisch, NEF/NAH befindet sich auf Anfahrt  → wenn erforderlich Notfallkompetenzen anwenden, keine Verständigung oder Kontaktaufnahme erforderlich

Fall 2: RTW trifft ein, Patient:in ist kritisch, es ist kein Notarztmittel alarmiert → Notarztmittel nachfordern über die Leitstelle, wenn erforderlich Notfallkompetenzen anwenden  

Fall 3: RTW trifft ein, Patient:in ist potenziell kritisch, eine ärztliche Beratung wird vom RTW-Team für sinnvoll eingeschätzt  → TNA hinzuziehen und weitere Schritte mit TNA besprechen. Eine Anwendung von Notfallkompetenzen ist möglich, weil die Verständigung durch den/die TNA entgegengenommen werden kann.  

Fall 4: RTW trifft ein, Patient:in ist kritisch, es ist kein Notarztmittel alarmiert, aber es ist anzunehmen, dass eine Notfallkompetenzanwendung alleine das Wohl der Patientin/des Patienten sicherstellt (zB Hypoglykämie bei offensichtlich guten Venenverhältnissen).  → Verständigungs-Schaltfläche in Leodok/ESApp drücken und Notfallkompetenzen anwenden.

 

 

Übergangsphase 10.06.2024 bis 30.09.2024

In der Zeit von 10.06.2024 bis 30.09.2024 besitzen die "alten" Behandlungsleitlinien sowie die neuen ihre Gültigkeit. Entsprechend wurden die Behandlungsleitlinien Version 12/2021 mit [ALT] die neuen Behandlungsleitlinien Version 06/2024 mit [NEU] gekennzeichnet. Ab 01.10.2024 haben nur mehr die neuen Behandlungsleitlinien Gültigkeit.

 

Das Wohl der Patientin/des Patienten steht immer an oberster Stelle! 

Sollten außergewöhnliche Umstände dazu führen, dass von einer Behandlungsleitlinie abgewichen werden muss, muss von der verantwortlichen Notfallsanitäterin/vom verantwortlichen Notfallsanitäter nach bestem Wissen und Gewissen entschieden werden, um das Beste für den Patienten/die Patientin zu erreichen. In so einem Fall ist besonders auf umfassende und genaue Dokumentation zu achten!

Bei groben Abweichungen von den Behandlungsleitlinien hat immer eine Meldung an chefarztreferat@n.roteskreuz.at zu erfolgen.

Österreichisches Rotes Kreuz, Landesverband Niederösterreich

 

Vertreter der Einrichtung Einrichtung gemäß § 23 Abs. 1 SanG:
OA Dr. Berndt Schreiner
Ärztlicher Leiter Rettungsdienst

 

Ausarbeitung der Behandlungsleitlinien: 

Gerrit Maschek, BA MSc.

Michael Hacker, MMS
Mag. Philipp Weingartshofer, BA

Dipl.-Ing. Christoph Winkler
Notfallsanitäter NKI, Lehrsanitäter

 

Die Behandlungsleitlinien basieren auf verschiedenen Quellen, die jeweils angeführt sind. Wir bedanken uns bei allen Rettungsorganisationen, die ihre Behandlungsleitlinien öffentlich zur Verfügung stellen, und so zur Weiterentwicklung der präklinischen Notfallmedizin beitragen sowie bei den Personen unseres Review-Boards für ihren Input im Zuge der Review-Verfahren.