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Arbeitsweise im Rettungdienst des RKNÖ

Der Rettungsdienst des Roten Kreuz Niederösterreich betreut mit seinen über 7.000 Rettungssanitäter:innen und über 2500 Notfallsanitäter:innen etwa 300.000 Patient:innen im Jahr. Sanitäter:innen sind dazu berufen in allen Bereichen nach klinischer Exzellenz zu streben und bei ihrer Tätigkeit Professionalität an den Tag zu legen. Sanitäter:innen sind eigenverantwortlich tätig und treffen ihre Entscheidungen anhand von strukturiert erhobenen Informationen, fachlicher Standards, situativer Einschätzung und reflektierter professioneller Urteilsbildung. Um eine einheitliche, nachvollziehbare und fachlich begründete Vorgehensweise zu unterstützen, formuliert das RKNÖ die vorgesehenen Behandlungspfade in Leitlinien. 

Die Leitlinien des RKNÖ haben mehrere Funktionen:

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Der Umgang von Sanitäter:innen mit Leitlinien

Leitlinien stellen für Sanitäter:innen eine Richtschnur dar, an der sie sich bei der Behandlung ihrer Patient:innen orientieren. Sie definieren das Ziel der Behandlung und skizzieren den erwünschten Weg, um dieses Ziel zu erreichen. Leitlinien ersetzen nicht die eigenverantwortliche Entscheidung von Sanitäter:innen, die auf Grundlage individueller Einschätzung und reflektierter professioneller Urteilsbildung getroffen wird.

Sanitäter:innen melden grobe Abweichungen von Leitlinien im Rahmen der klinische Steuerung an das Clinical Practice Advisory Committee (cpac@n.roteskreuz.at), um diese strukturiert fachlich prüfen, einordnen und gegebenenfalls im Rahmen der Weiterentwicklung die Leitlinien an die klinische Praxis anzupassen.

Das Clinical Practice Advisory Committee (CPAC) ist im das für die klinischen Steuerung zuständige Gremium im RKNÖ. Es wurde geschaffen, um Entwicklungen im Rettungsdienst transparenter, strukturierter und für Sanitäter:innen besser nachvollziehbar zu gestalten. Im CPAC-Kreislauf haben sowohl neue wissenschaftliche Erkenntnisse als auch Rückmeldungen aus der rettungsdienstlichen Praxis einen festen Platz. Dadurch sollen Änderungen an Leitlinien nicht überraschend erfolgen, sondern planbar, fachlich begründet und klar kommuniziert werden. Das CPAC tagt quartalsweise und schafft damit einen verbindlichen Rahmen für die regelmäßige Weiterentwicklung der klinischen Praxis im RKNÖ.

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Sanitäter:innen im RKNÖ orientieren sich in ihrem Handeln an der Scope of Practice Matrix. Sie bildet für einzelne Techniken und Maßnahmen ab, von Sanitäter:innen welcher Qualifikation (RS/NFS/NKA/NKV/NKI) diese durchgeführt werden dürfen. In der Scope of Practice Matrix sind direkt die dazugehörigen Maßnahmenbeschreibungen verlinkt, in denen die einzelnen Techniken detailliert beschrieben werden.

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Die Behandlung von Kindern im RKNÖ

Bei der Behandlung von Kindern gelten im RKNÖ grundsätzlich dieselben Leitlinien wie bei anderen Patient:innengruppen. Die Verabreichung von Arzneimitteln sowie die Venenpunktion sind prinzipiell für alle Altersgruppen vorgesehen. Sanitäter:innen im RKNÖ führen besonders bei Kindern eine sorgfältige individuelle Risiko-Nutzen-Abwägung durch. Insbesondere bei der Venenpunktion berücksichtigen sie, ob ein realistischer Erfolg zu erwarten ist oder ob Schmerzen und Stress des Kindes den Nutzen der Arzneimittelgabe überwiegen.


Rechtliche Standpunkte des RKNÖ

Arzneimittellisten sind im Sinne der §§ 10 und 11 SanG die gesetzlich verbindliche Grundlage für die Verabreichung freigegebener Arzneimittel durch Notfallsanitäter:innen. Für Arzneimittel der Liste 1 ist die Ausbildungsstufe Notfallsanitäter:in vorgesehen, Arzneimittel der Liste 2 setzen zusätzlich die allgemeine Notfallkompetenz Arzneimittellehre voraus.

Sanitäter:innen im RKNÖ orientieren sich im Einsatz zusätzlich an den Behandlungsleitlinien des Roten Kreuz Niederösterreich. Diese unterstützen die Entscheidungsfindung, sind jedoch immer im Zusammenhang mit den in Aus- und Fortbildung erworbenen Kenntnissen zu verstehen und dürfen nicht isoliert betrachtet werden.

Bei der Anwendung allgemeiner Notfallkompetenzen ist die gesetzlich geforderte Verständigung des Notarztes von der Anforderung eines Notarztmittels zu unterscheiden. Im RKNÖ gilt diese Verständigung als erfüllt, wenn:

  • Ein Notarztmittel zum Einsatz entsendet wurde
  • Die Verständigung über das Dokumentationssystem LeoDok durchgeführt wurde
  • Ein TNA konsultiert wurde

Ob ein Notarztmittel angefordert wird, hängt ausschließlich von der individuellen Behandlungsbedürftigkeit der Patient:innen ab und nicht von der Anwendung einer Notfallkompetenz.

Notfallsanitäter:innen mit allgemeiner Notfallkompetenz Venenzugang und Infusion (NKV) sind berechtigt, periphere Venen zu punktieren und kristalloide Lösungen zu infundieren, sofern diese Maßnahme zur unmittelbaren Abwehr von Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Notfallpatient:innen dient, und das Ziel durch weniger eingreifende Maßnahmen nicht erreicht werden kann (§ 11 (1) 2 SanG).

Die Rechtsmeinung des RKNÖ zu § 11 (1) 2 SanG:

  • "Abwehr von Gefahren": Es reicht die Möglichkeit einer Gesundheitsschädigung oder Lebensgefahr (die Gesundheitsschädigung oder Lebensgefahr muss nicht sicher bevorstehen).
  • "Gefahren für das Leben oder die Gesundheit": Eine Lebensgefahr ist nicht notwendig. Es reicht, wenn Patient:innen einen medizinisch relevanten gesundheitlichen Vorteil durch die Maßnahme erfahren.
  • "Notfallpatient:innen": Personen, bei denen eine lebensbedrohliche Störung einer vitalen Funktion eingetreten ist, einzutreten droht oder nicht sicher auszuschließen ist.
  • "Unmittelbar": "im unmittelbaren Zusammenhang mit dem aktuellen Notfallgeschehen". Es reicht aus, dass der Venenzugang für eine im weiteren Einsatzverlauf möglicherweise erforderliche Arzneimittel- bzw. Volumengabe erforderlich ist.

Sanitäter:innen im RKNÖ treffen die Entscheidung für oder gegen eine Venenpunktion auf Grundlage einer individuellen Risiko-Nutzen-Abwägung in der konkreten Einsatzsituation. Dabei berücksichtigen sie insbesondere die Erfolgschancen der Punktion, den Zeitbedarf, den Stress und die Schmerzen für die Patientin oder den Patienten sowie den Nutzen, den ein Venenzugang im weiteren Einsatzverlauf bietet. Da ein Venenzugang für so gut wie alle notfallmedizinischen Maßnahmen erforderlich ist, lässt er sich auch für nahezu alle Notfallpatient:innen argumentieren.

Blutabnahmen fallen nicht in den Tätigkeitsbereich von Notfallsanitäter:innen NKV.

Notfallsanitäter:innen müssen in allen Bereichen ihrer Tätigkeit Professionalität zeigen. Es gibt Leitlinien, die sie dabei unterstützen.

Leitlinien im RKNÖ

Vorgesehener Behandlungspfad im RKNÖ
Sorgfaltsmaßstab in der Qualitätssicherung
Leistungsmaßstab bei Prüfungen
Werkzeug als Unterstützung für den Sanitäter im Einsatzalltag

Behandlungsleitlinien Erwachsene

Behandlungsleitlinien Kinder

Organisatorische Leitlinien

Zusammenarbeit mit TNA

Scope OPM und Maßnahmenbeschreibung

Wörterbuch, Medlexikon, ...

Goldene Regeln für die Arbeit im Rettungsdienst/Berufsethos im Rettungsdienst

https://www.dbrd.de/aktivitaeten/aktuelles/394-10-goldene-regeln-fuer-die-arbeit-im-rettungsdienst

https://www.swissparamedic.ch/files/Dokumente/Beruf/Berufspolitik/230703_d_Swiss_Paramedic_Berufsethos_Rettungsdienstpersonal.pdf

https://collegeofparamedics.co.uk/COP/COP/Education/PEEP_Project.aspx

PEEP Project

 Das ist der Report, der die Ausbildung in UK maßgeblich beeinflusst hat. Auf den wird in mehreren Büchern/Artikel, die ich gelesen habe, referenziert. Lt. Inhaltsverzeichnis kommen Professional Standards usw. vor. Vielleicht was für die Grundsätze. 

Decision making in paramedic practice

Kapitel 1

https://www.ahpra.gov.au/Resources/Code-of-conduct/Shared-Code-of-conduct.aspx?_gl=1*aewium*_ga*NDkzNjU4NjY1LjE3NzM4MjUyNjI.*_ga_F1G6LRCHZB*czE3NzM4MjUyNjIkbzEkZzAkdDE3NzM4MjUyNjIkajYwJGwwJGgw

Handlungskompetenz : Berufliches Selbstverständnis : Arbeitsrealität

Berufliches Selbstverständnis:

  • Grundlage für subjektive handlungsleitende Vorstellung der eigenen Rolle
  • Beeinflusst Entscheidungen, Verantwortung, Kommunikation
  • Diskrepanzen führen zu Rollenkonflikten und Unklarheiten

Behaviorismus vs Kognitivismus

Arbeiten mit Behandlungsleitlinien und organisatorischen Leitlinien

Arbeiten mit Behandlungsleitlinien für Kinder