Dringlichkeitseinschätzung
1 Ausführliche Untersuchung und Anamnese
Liegt keine akute Lebensgefahr vor, ist eine ausführliche Untersuchung und Anamnese unbedingt erforderlich.
Diese umfasst jedenfalls:
- Vollständige ABCDE- und SAMPLER-Anamnese
- Erheben aller Vitalparameter
- EKG-Diagnostik (bei Erkrankungen/Vergiftungen)
- Körperliche Untersuchung
- Arztbriefe
2 RETTS Dringlichkeitseinschätzung
Die RETTS Dringlichkeitseinschätzung muss immer mit den gesamten Kenntnissen des Notfallsanitäters interpretiert werden und darf nicht isoliert betrachtet werden. Im Zweifel kann jederzeit eine Hochstufung erfolgen.
- Einstufung nach Algorithmus "Vitalzeichen (VZ)" durchführen
- Einstufung nach Algorithmus "Emergency Symptoms and Signs (ESS)" durchführen
- Es müssen eventuell mehrere ESS geprüft werden, wenn unterschiedliche Symptome bestehen (zB: Patient mit Bluthochdruck und Kopfschmerzen - ESS 19 "Kopfschmerz" und ESS 53 "Bluthochdruck/essenzielle Hypertonie")
- Die endgültige Dringlichkeitsstufe ist die höchste Dringlichkeitsstufe gemäß eines der Algorithmen (VZ oder ESS).
- Sollte sich der Patientenzustand im Zuge der Versorgung verändern, gilt die aktuelle Dringlichkeitsstufe.
3 Unmittelbare Lebensgefahr (ROT)
Die Dringlichkeitsstufe ROT deutet auf eine unmittelbare Lebensbedrohung hin. Der Patient muss umgehend der geeigneten Notfallversorgung zugeführt werden. Eine Belassung ist ausgeschlossen.
Die Behandlung erfolgt nach den Behandlungsleitlinien des RDmed.
Es wird die Versorgung durch mindestens NFS-NKV empfohlen (abhängig von der individuellen einsatztaktischen Situation).
Der Einsatz eines Notarztmittels soll erwogen werden (abhängig von der individuellen einsatztaktischen Situation).
4 Potenzielle Lebensgefahr (ORANGE)
Die Dringlichkeitsstufe ORANGE deutet auf eine potenzielle Lebensbedrohung hin. Der Patient muss umgehend der geeigneten Notfallversorgung zugeführt werden. Eine Belassung ist ausgeschlossen.
Die Behandlung erfolgt nach den Behandlungsleitlinien des RDmed.
Es wird die Versorgung durch mindestens NFS-NKV empfohlen (abhängig von der individuellen einsatztaktischen Situation).
5 Keine akute Lebensgefahr (GELB)
Die Dringlichkeitsstufe GELB deutet darauf hin, dass keine akute Lebensbedrohung vorliegt. Der Patient muss innerhalb eines angemessenen Zeitraumes einer ärztlichen Versorgung zugeführt werden.
Diese Versorgung kann wie folgt erzielt werden:
- Übergabe an ein anderes Rettungsmittel ohne NFS (KTW, KTW-B) innerhalb angemessener Zeit (max. 2 Std.)
- Belassung nach TNA-Callback (Für den weiteren Ablauf einer Belassung siehe "RETTS Dringlichkeitsstufe Grün/Blau")
- Hospitalisierung
6 Lebensgefahr kann ausgeschlossen werden (GRÜN/BLAU)
Die Dringlichkeitsstufe GRÜN/BLAU deutet darauf hin, dass eine Lebensgefahr ausgeschlossen werden kann. Es kann trotzdem notwendig sein, dass der Patient ärztlicher Versorgung zugeführt wird.
Folgende Vorgehensweisen kommen in Frage - Details siehe unten:
- Rettungsdienst löst das Problem (Belassung)
- Patient verweisen/vernetzen (Belassung)
- Hospitalisieren
7 Ausführliche Aufklärung
Bei Belassungen ist eine ausführliche Aufklärung unbedingt erforderlich. Die Aufklärung muss in für den Patienten verständlicher Art und Weise erfolgen. Dabei ist jedenfalls auf konkrete Umstände in der Person des Patienten Rücksicht zu nehmen (Persönlichkeitsstruktur, psychische/Kognitive Fähigkeiten, Bildungsstand, medizinisches Grundverständnis, Kultur).
Diese umfasst jedenfalls:
- Ergebnisse aus Untersuchung und Anamnese
- Geplante Versorgungsschritte
- Mögliche Komplikationen und Risiken
- Handlungsoptionen für den Patienten
- Berufsqualifikation des Rettungsdienstpersonals
Bei nicht entscheidungsfähigen Patienten ist neben der ausführlichen Aufklärung des gesetzlichen Vertreters eine an den Geisteszustand angepasste Aufklärung des Patienten notwendig.
8 Rettungsdienst löst das Problem
Regelmäßig kann das Problem des Patienten durch den Rettungsdienst in angemessener Zeit gelöst werden (allgemeine Hilfe, Aufstehhilfe, Behandlung des gesundheitlichen Problems, Aufklärung über Gesundheitszustand, Beruhigung...). Oftmals ist in weiterer Folge keine Hospitalisierung und keine Inanspruchnahme anderer Gesundheitsdienstleister nötig.
9 Patient verweisen/vernetzen
LiegtKann bei einem Patienten keineeine NotfallsymptomatikLebensgefahr vor,ausgeschlossen werden, kann es indiziert sein, den Patienten alternativ zur Hospitalisierung an einen anderen Gesundheitsdienstleister zu verweisen oder den Patienten mit diesem zu vernetzen. Dabei ist auf die individuellen Möglichkeiten und Bedürfnisse des Patienten Rücksicht zu nehmen.
Gesundheitsdienstleister | Indikationen | Kontakt |
---|---|---|
Hausärzte, Niedergelassene Ärzte, Primärversorgungszentren | Medizinische Versorgung, die keine Hospitalisierung erfordert | |
Kriseninterventionsteam Rotes Kreuz Niederösterreich |
|
Über Leitstelle |
AKUTteam Niederösterreich |
|
Über Leitstelle |
Acute Community Nurse (ACN) |
|
Über Leitstelle |
Rat auf Draht |
Beratung zu den Themen:
|
147 |
Telefonseelsorge Niederösterreich |
|
142 |
Ö3-Kummernummer |
|
116123 |
Kindernotruf |
|
0800/567567 |
Frauenhelpline |
|
0800/222555 |
NÖ Frauentelefon |
Beratung für Frauen zu den Themen:
|
0800/800810 |
Männernotruf |
Beratung für Männer zu den Themen:
|
0800/246247 |
Vergiftungsinformationszentrale |
|
01/4064343 |
Pflege-Hotline Niederösterreich |
|
02742/90059095 |