Dringlichkeitseinschätzung
Allgemeine Vorgaben zur Dringlichkeitseinschätzung
- Sollte der Patient explizit die Vorstellung bei einem Arzt wünschen, kann der Transport zu einer geeigneten Gesundheitseinrichtung nicht verweigert werden.
- Vorrangiges Ziel einer Belassung ist immer die Identifikation des "Best Point of Service", also die für den Patienten optimale Versorgung.
- Vorrangiges Ziel einer Belassung ist nicht die Entlastung von Gesundheitseinrichtungen oder einsatztaktische Überlegungen (Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft,...).
- Vor einer Belassung ist die RETTS Dringlichkeitseinstufung durchzuführen.
- Es handelt sich immer um eine Belassung, sofern der Patient nicht unmittelbar an einen Angehörigen eines selbstständig tätigen Gesundheitsberuf (Sanitäter, diplomierte Pflegepersonen, Ärzte,...) übergeben wird.
- Die im RETTS angegebenen "vorbereitenden Maßnahmen" sind durchzuführen, bevor eine Belassung möglich ist. Sollte die Maßnahme (EKG,...) auf Grund er Ausstattung oder auf Grund der Qualifikation des Sanitäters (siehe Scope of Practice Matrix) nicht möglich sein, ist die Belassung ausgeschlossen.
- Die RETTS Dringlichkeitseinstufung führt eine Einschätzung des medizinischen Risikos und der Lebensgefahr durch und lässt keinen Rückschluss auf die Behandlungsbedürftigkeit eines Patienten zu. Auch wenn laut RETTS Dringlichkeitseinstufung eine Belassung erwogen werden kann, kann es notwendig sein, den Patienten in eine geeignete Gesundheitseinrichtung zu transportieren.
1 Ausführliche Untersuchung und Anamnese
Liegt keine akute Lebensgefahr vor, ist eine ausführliche Untersuchung und Anamnese unbedingt erforderlich.
Diese umfasst jedenfalls:
- Vollständige ABCDE- und SAMPLER-Anamnese
- Erheben aller Vitalparameter
- EKG-Diagnostik (bei Erkrankungen/Vergiftungen)
- Körperliche Untersuchung
- medizinische Unterlagen (Vorbefunde...)
2 RETTS Dringlichkeitseinschätzung
Die RETTS Dringlichkeitseinschätzung muss immer mit den gesamten Kenntnissen des Sanitäters interpretiert werden und darf nicht isoliert betrachtet werden. Im Zweifel kann jederzeit eine Hochstufung erfolgen.
- Einstufung nach Algorithmus "Vitalzeichen (VZ)" durchführen
- Einstufung nach Algorithmus "Emergency Symptoms and Signs (ESS)" durchführen
- Die im RETTS angegebenen "vorbereitenden Maßnahmen" sind durchzuführen, bevor eine Belassung möglich ist. Sollte die Maßnahme (EKG,...) auf Grund der Ausstattung oder auf Grund der Qualifikation des Sanitäters (siehe Scope of Practice Matrix) nicht möglich sein, ist die Belassung ausgeschlossen.
- Es müssen eventuell mehrere ESS geprüft werden, wenn unterschiedliche Symptome bestehen (zB: Patient mit Bluthochdruck und Kopfschmerzen - ESS 19 "Kopfschmerz" und ESS 53 "Bluthochdruck/essenzielle Hypertonie")
- Die endgültige Dringlichkeitsstufe ist die höchste Dringlichkeitsstufe gemäß eines der Algorithmen (VZ oder ESS).
- Sollte sich der Patientenzustand im Zuge der Versorgung verändern, gilt die aktuelle Dringlichkeitsstufe.
RETTS Dringlichkeitsstufe ROT
Die Dringlichkeitsstufe ROT deutet auf ein hohes medizinisches Risiko und eine unmittelbare Lebensgefahr hin. Der Patient muss umgehend einer geeigneten Notfallversorgung zugeführt werden. Eine Belassung ist ausgeschlossen.
Die Behandlung erfolgt nach den Behandlungsleitlinien des RDmed.
Es wird die Versorgung durch mindestens NKV empfohlen (abhängig von der individuellen einsatztaktischen Situation).
Der Einsatz eines Notarztmittels soll erwogen werden (abhängig von der individuellen einsatztaktischen Situation).
RETTS Dringlichkeitsstufe ORANGE
Die Dringlichkeitsstufe ORANGE deutet auf ein mittleres medizinisches Risiko und eine potenzielle Lebensgefahr hin. Der Patient muss umgehend einer geeigneten Notfallversorgung zugeführt werden. Eine Belassung ist ausgeschlossen.
Die Behandlung erfolgt nach den Behandlungsleitlinien des RDmed.
Es wird die Versorgung durch mindestens NKV empfohlen (abhängig von der individuellen einsatztaktischen Situation).
RETTS Dringlichkeitsstufe GELB
Die Dringlichkeitsstufe GELB deutet auf ein geringes medizinisches Risiko und keine akute Lebensgefahr hin. Der Patient muss innerhalb eines angemessenen Zeitraumes einer geeigneten Gesundheitseinrichtung zugeführt werden.
Diese Versorgung kann wie folgt erzielt werden:
- Übergabe an ein anderes Rettungsmittel ohne NFS (KTW, KTW-B) innerhalb angemessener Zeit (max. 2 Std.)
- Belassung nach TNA-Callback
- Transport zu einer geeigneten Gesundheitseinrichtung
RETTS Dringlichkeitsstufe GRÜN
Die Dringlichkeitsstufe GRÜN deutet auf ein geringes medizinisches Risiko und keine Lebensgefahr hin. Es kann trotzdem notwendig sein, dass der Patient einer geeigneten Gesundheitseinrichtung zugeführt wird. Der Arztkontakt soll innerhalb von etwa 24 Stunden angestrebt werden.
Folgende Vorgehensweisen kommen in Frage - Details siehe unten:
- Rettungsdienst löst das Problem (Belassung)
- Patient verweisen/vernetzen (Belassung)
- Transport zu einer geeigneten Gesundheitseinrichtung
Sollte der Patient explizit die Vorstellung bei einem Arzt wünschen, kann der Transport zu einer geeigneten Gesundheitseinrichtung nicht verweigert werden.
RETTS Dringlichkeitsstufe BLAU
Die Dringlichkeitsstufe BLAU deutet auf kein medizinisches Risiko und keine Lebensgefahr hin. Es kann trotzdem notwendig sein, dass der Patient einer geeigneten Gesundheitseinrichtung zugeführt wird.
Folgende Vorgehensweisen kommen in Frage - Details siehe unten:
- Rettungsdienst löst das Problem (Belassung)
- Patient verweisen/vernetzen (Belassung)
- Transport zu einer geeigneten Gesundheitseinrichtung
Sollte der Patient explizit die Vorstellung bei einem Arzt wünschen, kann der Transport zu einer geeigneten Gesundheitseinrichtung nicht verweigert werden.
7 Ausführliche Aufklärung
Bei Belassungen ist eine ausführliche Aufklärung erforderlich. Die Aufklärung muss in für den Patienten verständlicher Art und Weise erfolgen. Dabei ist jedenfalls auf konkrete Umstände des Patienten Rücksicht zu nehmen (Persönlichkeitsstruktur, psychische/Kognitive Fähigkeiten, Bildungsstand, medizinisches Grundverständnis, Kultur).
Diese umfasst jedenfalls:
- Ergebnisse aus Untersuchung und Anamnese
- Geplante Versorgungsschritte
- Mögliche Komplikationen und Risiken
- Handlungsoptionen für den Patienten
- Berufsqualifikation des Rettungsdienstpersonals
Bei nicht entscheidungsfähigen Patienten ist neben der ausführlichen Aufklärung des gesetzlichen Vertreters eine an den Geisteszustand angepasste Aufklärung des Patienten notwendig.
8 Rettungsdienst löst das Problem
Kann das Problem mit angemessenem Zeit- und Ressourcenaufwand durch den Rettungsdienst gelöst werden (allgemeine Hilfe, Aufstehhilfe, Behebung des gesundheitlichen Problems, Aufklärung über Gesundheitszustand, Beruhigung, Verständigung von Angehörigen...), kann die Inanspruchnahme anderer Gesundheitsdienstleister nicht notwendig sein.
9 Patient verweisen/vernetzen
Kann bei einem Patienten eine Lebensgefahr ausgeschlossen werden, kann es indiziert sein, den Patienten alternativ zur Hospitalisierung an einen anderen Gesundheitsdienstleister zu verweisen oder den Patienten mit diesem zu vernetzen. Dabei ist auf die individuellen Möglichkeiten und Bedürfnisse des Patienten Rücksicht zu nehmen.
Gesundheitsdienstleister | Indikationen | Kontakt |
---|---|---|
Hausärzte, Niedergelassene Ärzte, Primärversorgungszentren | Medizinische Versorgung, die keine Hospitalisierung erfordert | |
Kriseninterventionsteam Rotes Kreuz Niederösterreich |
|
Über Leitstelle |
AKUTteam Niederösterreich |
|
Über Leitstelle |
Acute Community Nurse (ACN) |
|
Über Leitstelle |
Rat auf Draht |
Beratung zu den Themen:
|
147 |
Telefonseelsorge Niederösterreich |
|
142 |
Ö3-Kummernummer |
|
116123 |
Kindernotruf |
|
0800/567567 |
Frauenhelpline |
|
0800/222555 |
NÖ Frauentelefon |
Beratung für Frauen zu den Themen:
|
0800/800810 |
Männernotruf |
Beratung für Männer zu den Themen:
|
0800/246247 |
Vergiftungsinformationszentrale |
|
01/4064343 |
Pflege-Hotline Niederösterreich |
|
02742/90059095 |