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Patient:in verweigert Behandlung/Transport

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1 Unterbringung (UBG)

Bestehen Hinweise darauf, dass eine Psychiatrie-Interbringung indiziert sein könnte, muss die Polizei hinzugezogen werden. Sanitäter:innen und Notärzt:innen haben im Zuge von Unterbringungen keine Zwangsbefugnisse. Schutzmaßnahmen durch den Rettungsdienst (zB: Sedierung durch den Notarzt) kann nur in äußersten Grenzfällen erwogen werden (Voraussetzungen siehe unten unter "4 Schutzmaßnahme gerechtfertigt").

In einer psychatrischen Abteilung darf nur untergebracht werden, wer

  • an einer psychischen Krankheit leidet und
  • im Zusammenhang damit sein Leben oder seine Gesundheit oder das Leben oder die Gesundheit anderer ernstlich und erheblich gefährdet und
  • nicht in anderer Weise, insbesondere außerhalb einer psychiatrischen Abteilung, ausreichend ärztlich behandelt oder betreut werden kann.
2 Patient entscheidungsfähig

 

3 Revers

4 Schutzmaßnahme gerechtfertigt

 

5 Keine Behandlung/Transport