Patient:in verweigert Behandlung/Transport
1 Unterbringung (UBG)
Bestehen Hinweise darauf, dass eine Psychiatrie-Interbringung indiziert sein könnte, muss die Polizei hinzugezogen werden. Sanitäter:innen und Notärzt:innen haben im Zuge von Unterbringungen keine Zwangsbefugnisse. Schutzmaßnahmen durch den Rettungsdienst (zB: Sedierung durch den Notarzt) kann nur in äußersten Grenzfällen erwogen werden (Voraussetzungen siehe unten unter "4 Schutzmaßnahme gerechtfertigt").
In einer psychatrischen Abteilung darf nur untergebracht werden, wer
- an einer psychischen Krankheit leidet und
- im Zusammenhang damit sein Leben oder seine Gesundheit oder das Leben oder die Gesundheit anderer ernstlich und erheblich gefährdet und
- nicht in anderer Weise, insbesondere außerhalb einer psychiatrischen Abteilung, ausreichend ärztlich behandelt oder betreut werden kann.
2 Patient entscheidungsfähig
3 Revers
4 Schutzmaßnahme gerechtfertigt