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Patient:in verweigert Behandlung/Transport

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1 Unterbringung (UBG)

Bestehen Hinweise darauf, dass eine Psychiatrie-Interbringung indiziert sein könnte, muss die Polizei hinzugezogen werden. Sanitäter:innen und Notärzt:innen haben im Zuge von Unterbringungen keine Zwangsbefugnisse. Schutzmaßnahmen durch den Rettungsdienst (zB: Sedierung durch den Notarzt) kann nur in äußersten Grenzfällen erwogen werden (Voraussetzungen siehe unten unter "4 Schutzmaßnahme gerechtfertigt").

In einer psychatrischen Abteilung darf nur untergebracht werden, wer

  • an einer psychischen Krankheit leidet und
  • im Zusammenhang damit sein Leben oder seine Gesundheit oder das Leben oder die Gesundheit anderer ernstlich und erheblich gefährdet und
  • nicht in anderer Weise, insbesondere außerhalb einer psychiatrischen Abteilung, ausreichend ärztlich behandelt oder betreut werden kann.
2 Patient entscheidungsfähig

Das behandelnde Gesundheitspersonal (Sanitäter:innen/Notärzt:innen) muss bei jedem Patienten die Entscheidungsfähigkeit abschätzen. 

Nach den gesetzlichen Vorgaben ist entscheidungsfähig, wer

  • die Bedeutung und die Folgen seines Handelns im jeweiligen Zusammenhang versteht,
  • seinen Willen danach bestimmen und
  • sich entsprechend verhalten kann.

Die Entscheidungsfähigkeit ist dabei immer im Einzelfall in der aktuellen Situation und zum aktuellen Zeitpunkt zu beurteilen. Auch ein vertretener Patient kann damit entscheidungsfähig sein und kann dann nicht vertreten werden.

Bei Kindern wird ab dem vollendeten 14. Lebensjahr von der Entscheidungsfähigkeit ausgegangen.

Vertretung

Ist ein Patient nicht entscheidungsfähig, kann er durch einen Vorsorgebevollmächtigten oder einen Erwachsenenvertreter (bei Kindern unter 14 Jahre ein Obsorgeberechtigter) vertreten werden. Der Vertreter kann die Behandlung/den Transport des vertretenen Patienten ablehnen.

Obsorgeberechtigte haben dabei das Wohl ihrer Kinder zu beachten.
Vorsorgebevollmächtigte und Erwachsenenvertreter haben dabei den (vermuteten) Willen der vertretenen Person zu beachten.

Besteht der begründete Verdacht, dass ein Vertreter das Wohl seines Kindes oder den Willen der vertretenen Person nicht beachtet, kann eine Anzeige bei der Polizei durchgeführt werden (Bei Gefahr in Verzug: Alarmierung der Polizei).

3 Revers

Ein Revers liegt vor, wenn ein:e Patient:in eine vom Sanitäter:in angeratene Untersuchung, Versorgung oder Transport ablehnt. Der Revers ist unabhängig von der Bereitschaft der Patient:innen ein Reversformular zu unterschreiben gültig und zu respektieren.

Der Revers kommt nur in Frage, wenn dem Patienten die Untersuchung, Versorgung oder der Transport tatsächlich empfohlen wurde. Wir dem Patienten der Transport nicht empfohlen, liegt eine Belassung vor (siehe BLL "Fehlende Notfallsymptomatik").

Auf Grund des erhöhten rechtlichen Risikos bei Reversen und Belassungen ist eine ausführliche Dokumentation obligat.

4 Schutzmaßnahme gerechtfertigt

 

5 Keine Behandlung/Transport