Richtlinien zur Venenpunktion
Gesetzliche Bestimmungen
Notfallsanitäter*innen NKV sind berechtigt, periphere Venen zu punktieren und kristalloide Lösungen zu infundieren, sofern diese Maßnahme zur unmittelbaren Abwehr von Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Notfallpatient*innen dient, und das Ziel durch weniger eingreifende Maßnahmen nicht erreicht werden kann (§ 11 (1) 2 SanG).
Anmerkungen zu den gesetzlichen Begriffen:
- "Abwehr von Gefahren": Es reicht die Möglichkeit einer Gesundheitsschädigung oder Lebensgefahr (die Gesundheitsschädigung oder Lebensgefahr muss nicht sicher bevorstehen).
- "Gefahren für das Leben oder die Gesundheit": Eine Lebensgefahr ist nicht notwendig. Es reicht, wenn Patient*innen einen medizinisch relevanten gesundheitlichen Vorteil durch die Maßnahme erfahren.
- "Notfallpatient*innen": Personen, bei denen eine lebensbedrohliche Störung einer vitalen Funktion eingetreten ist, einzutreten droht oder nicht sicher auszuschließen ist.
- "Unmittelbar": "im unmittelbaren Zusammenhang mit dem aktuellen Notfallgeschehen".
Das bedeutet, dass das Legen eines Venenzugangs durch NKV zulässig ist.Es reicht aus, dass der Venenzugang für eine im weiteren Einsatzverlauf möglicherweise erforderliche Arzneimittel- bzw. Volumengabe erforderlich ist.
Bestimmungen des Roten Kreuzes Niederösterreich
- Notfallsanitäter*innen NKV entscheiden selbst im jeweiligen Einzelfall, ob ein Venenzugang medizinisch indiziert und rechtlich zulässig ist.
- Die Entscheidung für oder gegen eine Venenpunktion fällt nach einer Risiko-Nutzen-Abwägung in der konkreten Einsatzsituation. In diese Risiko-Nutzen-Abwägung fließen die individuell beurteilten Erfolgschancen für die Venenpunktion, der Zeitbedarf, sowie der Stress und die Schmerzen für den Patienten/die Patientin mit ein, aber auch der medizinische Vorteil, den ein Venenzugang bietet.
- "Unmittelbar" bedeutet laut unserer Rechtsansicht "im unmittelbaren Zusammenhang mit dem aktuellen Notfallgeschehen". Das bedeutet, dass das Legen eines Venenzugangs durch NKV für eine im weiteren Einsatzverlauf mögliche Arzneimittel- bzw. Volumengabe zulässig ist.
- Pro Patient*in sollen finden maximal 3 Punktionsversuche statt. Diese möglichst an einer Extremität.
- Relative Kontraindikationen für die Anlage eines Venenzuganges sind:
- Verletzungen, Lähmungen, Dialyseshunt, Durchblutungsstörungen an der zu punktierenden Extremität
- Kontrakturen und infektionsgefährdete Wunden sowie Hautveränderungen nach Verbrennungen/Verätzungen im Bereich der Punktionsstelle
- Die Hinweise zur Venenpunktion bei Kindern werden beachtet.
- Blutabnahmen fallen nicht in den Tätigkeitsbereich von Notfallsanitäter*innen NKV und sind daher zu unterlassen.