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Liste 2 gem. § 11 (1) 1 SanG

NKA (wenn ein venöser Zugang bereits vorhanden ist), NKV (wenn der venöse Zugang hergestellt werden muss)

Gemäß § 11 SanG kommen die allgemeinen Notfallkompetenzen zur Anwendung im Rahmen von Maßnahmen zur unmittelbaren Abwehr von Gefahren für das Leben oder die Gesundheit eines Notfallpatienten, soweit das gleiche Ziel durch weniger eingreifende Maßnahmen nicht erreicht werden kann.

Voraussetzung für die Durchführung allgemeiner Notfallkompetenzen ist:

  • die Berechtigung des Notfallsanitäters hiezu auf Grund der jeweiligen erfolgreich absolvierten Ausbildung gemäß §§ 38 bis 40 und
  • die Anweisung eines anwesenden Arztes oder

sofern ein Arzt nicht anwesend ist, die vorangehende Verständigung des Notarztes oder die Veranlassung derselben.